Einstweiliger Rechtsschutz
Sobald das Schiedsgericht konstituiert ist, ist der einstweilige Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte ausgeschlossen. Zuständig für die Entscheidung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 20 DIS-SportSchO) ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts allein oder der Einzelschiedsrichter.
Eine Besonderheit der DIS-SportSchO ist, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Eilzuständigkeit von Schiedsrichtern auch für den Fall gewährleistet ist, dass ein Schiedsgericht noch nicht gebildet wurde. Hierfür legt die DIS einen Geschäftsverteilungsplan fest, welcher die Zuständigkeit für die Entscheidung dem entsprechenden „Eilschiedsrichter“ zuordnet.